Stand: 18.01.2019

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STATUTEN des Vereins
Feuerwehrsportverein Attersee

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1 Der Verein führt den Namen „Feuerwehrsportverein Attersee“ und hat seinen Sitz in 4864 Attersee.
1.2 Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Attersee und Umgebung.
1.3 Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
1.4 Er steht im Verband des Allgemeinen Sportverbandes Österreichs (ASVÖ) und führt die Farben rot – weiß.
1.5 Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen wie auch in der weiblichen Form.

2. Zweck

2.1 Der Verein bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Pflege und Förderung des Sportes im Verein und um insbesondre der sportbegeisterten Jugend die Möglichkeit zu
       sinnvoller Freizeitgestaltung zu geben. Zu diesem Zweck werden Sektionen eingerichtet.
2.2 Er ist ein überparteilicher, gemeinnütziger und nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein.
2.3 Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis
      47 der Bundesabgabenordnung – BAO).

3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1 Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

3.1.1 Abhaltung von Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und Meisterschaften
3.1.2 Vorträge
3.1.3 Versammlungen
3.1.4 Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien
3.1.5 Herausgabe und Verbreitung von Informationen

3.2 Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

3.2.1 Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
3.2.2 Subventionen und Förderungen
3.2.3 Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
3.2.4 Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte)
3.2.5 Führung einer Vereinskantine zur Förderung des Fußballsportes
3.2.6 Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
3.2.7 Sponsorengelder
3.2.8 Einnahmen aus Vermietung von Werbeflächen

4. Arten der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
4.2 Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.
4.3 Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten
      Mitgliedsbeitrags fördern.
4.4 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein über Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist
      schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
5.2 Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3 Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekannt gegeben.
5.4 Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Statuten.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften), Austritt, Streichung und Ausschluss.
6.2 Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand bis zum 30. November jeden Jahres vorher schriftlich (per Post oder per E-Mail) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige
       verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw. sind die Übermittlungsdaten der E-Mail maßgeblich.
6.3 Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge gegenüber
       dem Verein im Rückstand ist oder wenn es unbekannt verzogen ist oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des
       betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes 
       Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.
6.4 Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des
       ausständigen Betrages binnen eines Monats wieder rückgängig gemacht werden.
6.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder
       vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert.
6.6 Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen
       Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
6.7 Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen (Punkt 17).
6.8 Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit
       dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
6.9 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter Punkt 6.6 dieser Statuten genannten Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
7.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die
       Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift oder in den Grundlagen, die zur Erhebung des Mitgliedsbeitrags erheblich sind, mitzuteilen.
7.4 Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
7.5 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.
7.6 Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern
       und den Ehrenmitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme hat. Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht, Mitglieder unter 18 Jahren haben kein passives Wahlrecht.
7.7 Mindestens ein Zehntel der Mitglieder (§ 5 Abs. 2 VerG) kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
7.8 Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder (§ 5 Abs. 2 VerG) dies
       unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
7.9 Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
7.10 Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

8. Vereinsorgane

8.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
       Alle Funktionen sind ehrenamtlich. Auslagen für den Verein werden vergütet.

9. Die Mitgliederversammlung

9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung und die Wahl der wählbaren Vereinsorgane findet alle d r e i Jahre statt.
9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder (§ 5
       Abs. 2 VerG), auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 VerG), auf Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 VerG, Punkt 11, Abs. 11.2 dieser Statuten) oder auf Beschluss eines
       gerichtlich bestellten Kurators (Punkt 11, Abs. 11.3 dieser Statuten) binnen sechs Wochen statt.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post oder E-Mail – an die
       bekanntgegebene Postadresse oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
       Vorstand (Abs. 9.1 und Abs. 9.2, durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 9.2) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 9.2).
9.4 Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern bis längstens drei Tage vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim
       Vorstand schriftlich (per Post oder E-Mail) eingereicht werden. Wenn die Mitgliederversammlung es beschließt, können auch noch während der Versammlung Anträge zur Beratung oder Abstimmung
       zugelassen werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern eingebracht werden.
9.5 Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.6 Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimm- und Wahlberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Die Übertragung des Stimm- und
       Wahlrechtes auf eine andere Person ist nicht zulässig.
9.7 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
9.8 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden den ungültigen Stimmen
       zugerechnet. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
       Stimmen erfolgen.
9.9 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann des Vereins, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
       Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.

10. Aufgaben der Mitgliederversammlung

10.1 Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1.1 Beschlussfassung über den Voranschlag
10.1.2 Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;
10.1.3 Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstand
10.1.4 Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer;
10.1.5 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;
10.1.6 Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins;
10.1.7 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;
10.1.8 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

11. Der Vorstand

11.1 Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz. Der Vorstand besteht aus einem Obmann und dessen Stellvertreter, einem Kassier, einem Schriftführer. Zusätzlich
         sind die jeweiligen Sektionsleiter, Kassier-Stellvertreter und Schriftführer-Stellvertreter Mitglieder des Vorstands mit beratender Stimme. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstandes obliegt dem
         Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
11.2 Der Obmann-Stellvertreter übernimmt im Fall der Verhinderung des Obmanns sämtliche Rechte und Pflichten desselben. Der Kassier-Stellvertreter übernimmt im Fall der Verhinderung des Kassiers
         sämtliche Rechte und Pflichten desselben. Der Schriftführer-Stellvertreter übernimmt im Fall der Verhinderung des Schriftführers sämtliche Rechte und Pflichten desselben.
11.3 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar
         lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
11.4 Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine
         außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
11.5 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für d r e i Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
11.6 Vorstandssitzungen werden vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest eine Woche vor dem
         Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen
         können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
11.7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
         Stimmenthaltungen werden den ungültigen Stimmen zugerechnet; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
11.8 Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied,
         das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
11.9 Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.11.4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 11.9) oder Rücktritt (Abs. 11.10).
11.10 Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
11.11 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu
           richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.

12. Aufgaben des Vorstands

12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
         folgende Angelegenheiten:
12.1.1 Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben
12.1.2 Führung und Verwaltung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
12.1.3 Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
12.1.4 Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;
12.1.5 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;
12.1.6 Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
12.1.7 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
12.1.8 Kooptierung von Vorstandsmitgliedern;
12.1.9 Führung eines Mitgliederverzeichnisses;
12.1.10 Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.

13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1 Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Er ist der organschaftliche Vertreter des Vereins. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei dessen Verhinderung der Stellvertreter.
13.2 Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Schriftführers. In Geldangelegenheiten unterfertigt anstelle des Schriftführers der Kassier.
         Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
13.3 Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können nur vom Obmann, bei dessen Verhinderung auch durch seinen Stellvertreter unter
         Mitunterfertigung des Schriftführers oder des Kassiers erteilt werden.
13.4 Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
         Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13.5 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Finanz- und Geldgebarung sowie für die Kassa- und Bankgeschäfte des Vereins verantwortlich. Bei dessen Verhinderung der Stellvertreter.
13.6 Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte, besorgt und fertigt die Korrespondenz des Vereins und führt die Sitzungsprotokolle. Bei dessen Verhinderung der
         Stellvertreter.
13.7 Den Sektionsleitern obliegt die Führung der Sektionen. Zu Ihrer Unterstützung können sie Mitarbeiter bestimmen. In Geldangelegenheiten kann jede Sektion über die ihr zur Verfügung stehenden Eigenmittel
         frei verfügen. Jede Sektion betreibt vornehmlich eine bestimmte Sportart. Die Durchführung der sportlichen Aktivitäten, sowie sämtlicher anfallender Aufgaben und Arbeiten sollen von jeder Sektion
         möglichst selbstständig durchgeführt werden. Jede Sektion hat einmal jährlich dem Vorstand einen finanziellen Jahresbericht vorzulegen. Die Sektionsleiter haben im Vorstand über die Aktivitäten ihrer
         Sektion zu berichten.

14. Rechnungsprüfer

14.1 Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von d r e i Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
         Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die 
         Bestimmungen des Punktes 11 Abs. 11.8 bis 11.10 sinngemäß.
14.2 Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Der Vorstand hat den
         Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu
         berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den
         Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
14.3 Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (§ 22 Abs. 2 VerG) verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall
         einer freiwilligen Abschlussprüfung.

15. Verwaltung

15.1 Einladungen zu Versammlungen und jeglicher Schriftverkehr erfolgen mittels Brief oder mit Zustimmung des Empfängers mittels elektronischer Medien.
15.2 Einladungen gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene Postadresse oder E-Mail-Adresse versandt worden sind.

16. Datenschutz

16.1 Die Bestimmung über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Zur Wahrnehmung und Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern persönliche Daten.
16.2 Jedes Mitglied gibt durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten: Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-
         Adresse mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereins verarbeitet und gespeichert werden.
16.3 Der Verein gibt Daten der Mitglieder an andere Verbände weiter als Grundlage u.a. für deren Beitragserhebungen, Organisation des Sportbetriebs (Schieds- und Kampfrichter, Starterlaubnis u.a.) und für
         Versicherungen.
16.4 Im Zusammenhang mit der Vereinsverwaltung, dem Sportbetrieb und von Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos in der Vereinszeitschrift, auf der Internetseite und
         übermittelt diese zur Veröffentlichung an Print-, Tele- und elektronische Medien. Dieses betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse, Ehrungen
         und Geburtstage sowie bei sportlichen und sonstigen Versammlungen anwesende Athleten, Vorstandsmitglieder und andere Funktionäre.

17. Schiedsgericht

17.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
17.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft
         macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied
         vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
17.3 Diese beiden Schiedsrichter wählen einstimmig eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet das Leitungsorgan/Präsidium
         des Dachverbands Allgemeiner Sportverband Oberösterreich, wobei dieses nicht an die vorgeschlagenen Kandidaten gebunden ist. Wenn dieses Vorgehen nicht möglich ist, entscheidet unter den von den
         Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder
         Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
17.4 Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein
         Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
17.5 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich
         oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen
         und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
         endgültig.
17.6 Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein
         Ersatzmitglied (Punkt 15.3), so gilt der Streitgegenstand als anerkannt.

18. Auflösung des Vereins

18.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen
         Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
18.2 Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.
18.3 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

19. Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall des begünstigten Zwecks oder bei Auflösung einer Sektion

19.1 Bei Auflösung des Vereins ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, wobei das verbleibende
         Vereinsvermögen einer ortsansässigen Organisation zufallen soll, die gleiche oder ähnliche Zwecke (entsprechend dem Vereinszweck im Sinne des Punktes 2. der Statuten oder zumindest nahe kommt)
         wie dieser Verein verfolgt, insbesondere die Förderung der Jugend von Attersee zum Inhalt hat.
19.2 Bei Wegfall eines bisher begünstigten Vereinszweckes wird das vorhandene Bar- und Sachvermögen durch den Vereinsvorstand auf die verbleibenden Sektionen aufgeteilt.
19.3 Im Falle der Auflösung einer Sektion wird das vorhandene Bar- und Sachvermögen durch den Vereinsvorstand auf die verbleibenden Sektionen aufgeteilt.