Stand: 18.01.2019
STATUTEN des Vereins
Feuerwehrsportverein Attersee
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 Der Verein führt den Namen „Feuerwehrsportverein Attersee“ und hat
seinen Sitz in 4864 Attersee.
1.2 Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde
Attersee und Umgebung.
1.3 Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
1.4 Er steht im Verband des Allgemeinen Sportverbandes Österreichs
(ASVÖ) und führt die Farben rot – weiß.
1.5 Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils
sowohl in der männlichen wie auch in der weiblichen Form.
2. Zweck
2.1 Der Verein bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner
Mitglieder durch Pflege und Förderung des Sportes im Verein und um
insbesondre der sportbegeisterten Jugend die Möglichkeit zu
sinnvoller Freizeitgestaltung zu geben. Zu
diesem Zweck werden Sektionen eingerichtet.
2.2 Er ist ein überparteilicher, gemeinnütziger und nicht auf Gewinn
ausgerichteter Verein.
2.3 Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein
im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis
47 der Bundesabgabenordnung – BAO).
3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des
Vereinszwecks
3.1 Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht
werden:
3.1.1 Abhaltung von Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und
Meisterschaften
3.1.2 Vorträge
3.1.3 Versammlungen
3.1.4 Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien
3.1.5 Herausgabe und Verbreitung von Informationen
3.2 Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht
werden:
3.2.1 Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
3.2.2 Subventionen und Förderungen
3.2.3 Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
3.2.4 Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte)
3.2.5 Führung einer Vereinskantine zur Förderung des Fußballsportes
3.2.6 Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen
3.2.7 Sponsorengelder
3.2.8 Einnahmen aus Vermietung von Werbeflächen
4. Arten der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder.
4.2 Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, welche die
Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der
Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.
4.3 Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische
Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten
Mitgliedsbeitrags fördern.
4.4 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen
besonderer Verdienste um den Verein über Antrag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung ernannt werden.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie
juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Die
Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist
schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
5.2 Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3 Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekannt gegeben.
5.4 Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die
Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Statuten.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der
Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften), Austritt, Streichung und Ausschluss.
6.2 Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er
muss dem Vorstand bis zum 30. November jeden Jahres vorher schriftlich
(per Post oder per E-Mail) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige
verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der
Postaufgabe bzw. sind die Übermittlungsdaten der E-Mail maßgeblich.
6.3 Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist
zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge gegenüber
dem Verein im Rückstand ist oder wenn es
unbekannt verzogen ist oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr
unbekannt ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur
Stellungnahme des
betroffenen Mitglieds; eine gesonderte
Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht
erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein
damit beauftragtes
Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen
offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen
Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.
6.4 Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene
Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die
Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des
ausständigen Betrages binnen eines Monats
wieder rückgängig gemacht werden.
6.5 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand
jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt
insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder
vereinsschädigendes Verhalten, welches das
Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig
erschüttert.
6.6 Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem
Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss
Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen
Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu
äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich
begründet mitzuteilen.
6.7 Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die
Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen
(Punkt 17).
6.8 Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur
endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die
Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit
dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle
Rechte des Vereinsmitgliedes.
6.9 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter Punkt 6.6
dieser Statuten genannten Gründen von der Mitgliederversammlung
jederzeit beschlossen werden.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
7.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem
Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der
Anschrift oder in den Grundlagen, die zur Erhebung des Mitgliedsbeitrags
erheblich sind, mitzuteilen.
7.4 Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur
pünktlichen Zahlung der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand
jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
7.5 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und
Mitgliedsbeiträgen befreit.
7.6 Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied
zu. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und
passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern
und den Ehrenmitgliedern zu, wobei jedes
ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme hat. Mitglieder
unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht, Mitglieder unter 18 Jahren haben
kein passives Wahlrecht.
7.7 Mindestens ein Zehntel der Mitglieder (§ 5 Abs. 2 VerG) kann vom
Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
7.8 Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über
die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn
mindestens ein Zehntel der Mitglieder (§ 5 Abs. 2 VerG) dies
unter Angabe von Gründen verlangt, hat der
Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst
binnen vier Wochen zu geben.
7.9 Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in
der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
7.10 Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der
Statuten zu verlangen.
8. Vereinsorgane
8.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die
Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
Alle Funktionen sind ehrenamtlich. Auslagen
für den Verein werden vergütet.
9. Die Mitgliederversammlung
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung und die Wahl der wählbaren
Vereinsorgane findet alle d r e i Jahre statt.
9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des
Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf schriftlichen
Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder (§ 5
Abs. 2 VerG), auf Verlangen der
Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 VerG), auf Beschluss der/eines
Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 VerG, Punkt 11, Abs. 11.2 dieser
Statuten) oder auf Beschluss eines
gerichtlich bestellten Kurators (Punkt 11,
Abs. 11.3 dieser Statuten) binnen sechs Wochen statt.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor
dem Termin schriftlich (per Post oder E-Mail – an die
bekanntgegebene Postadresse oder
E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung
hat unter Angabe einer Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt
durch den
Vorstand (Abs. 9.1 und Abs. 9.2, durch
die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 9.2) oder durch einen gerichtlich
bestellten Kurator (Abs. 9.2).
9.4 Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur
von ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern bis längstens drei
Tage vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim
Vorstand schriftlich (per Post oder E-Mail)
eingereicht werden. Wenn die Mitgliederversammlung es beschließt, können
auch noch während der Versammlung Anträge zur Beratung oder Abstimmung
zugelassen werden. Anträge auf Änderungen
der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von
Vorstandsmitgliedern eingebracht werden.
9.5 Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.6 Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimm- und Wahlberechtigt sind nur die ordentlichen
Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Die Übertragung des Stimm- und
Wahlrechtes auf eine andere Person ist
nicht zulässig.
9.7 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
9.8 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung
erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen werden den ungültigen Stimmen
zugerechnet. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst
werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen
Stimmen erfolgen.
9.9 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann des
Vereins, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser
verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der
Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich
zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
10.1 Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1.1 Beschlussfassung über den Voranschlag
10.1.2 Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;
10.1.3 Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstand
10.1.4 Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer;
10.1.5 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern
oder Rechnungsprüfern und dem Verein;
10.1.6 Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über
die Auflösung des Vereins;
10.1.7 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen und Angelegenheiten;
10.1.8 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
11. Der Vorstand
11.1 Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs.
3 Vereinsgesetz. Der Vorstand besteht aus einem Obmann und dessen
Stellvertreter, einem Kassier, einem Schriftführer. Zusätzlich
sind die jeweiligen
Sektionsleiter, Kassier-Stellvertreter und Schriftführer-Stellvertreter
Mitglieder des Vorstands mit beratender Stimme. Die Funktionsverteilung
innerhalb des Vorstandes obliegt dem
Vorstand, der sich selbst eine
Geschäftsordnung geben kann.
11.2 Der Obmann-Stellvertreter übernimmt im Fall der Verhinderung des
Obmanns sämtliche Rechte und Pflichten desselben. Der
Kassier-Stellvertreter übernimmt im Fall der Verhinderung des Kassiers
sämtliche Rechte und Pflichten
desselben. Der Schriftführer-Stellvertreter übernimmt im Fall der
Verhinderung des Schriftführers sämtliche Rechte und Pflichten
desselben.
11.3 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an
dessen Stelle ein anderes zu kooptieren. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar
lange Zeit aus, sind die
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen.
11.4 Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht
vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die
die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators
beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
11.5 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für d r e i Jahre
bestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar. Jede
Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
11.6 Vorstandssitzungen werden vom Obmann, bei dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich
geschehen und hat zumindest eine Woche vor dem
Sitzungstermin zu erfolgen. Ist
auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf
jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht
öffentlichen Vorstandssitzungen
können Gäste, allerdings ohne
Stimmrecht, eingeladen werden.
11.7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen
anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
Stimmenthaltungen werden den
ungültigen Stimmen zugerechnet; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
11.8 Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung dessen
Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an
Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied,
das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
11.9 Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.11.4)
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs.
11.9) oder Rücktritt (Abs. 11.10).
11.10 Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand
oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit
Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
11.11 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im
Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung
zu
richten. Der
Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus
Schaden erwüchse.
12. Aufgaben des Vorstands
12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle
Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
12.1.1 Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben
12.1.2 Führung und Verwaltung eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis;
12.1.3 Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
12.1.4 Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und
Beitrittsgebühren;
12.1.5 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der
außerordentlichen Mitgliederversammlung;
12.1.6 Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
12.1.7 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
12.1.8 Kooptierung von Vorstandsmitgliedern;
12.1.9 Führung eines Mitgliederverzeichnisses;
12.1.10 Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die
abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt
binnen einer Frist von einem Monat.
13. Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
13.1 Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Er ist der
organschaftliche Vertreter des Vereins. Er führt den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei dessen Verhinderung der
Stellvertreter.
13.2 Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Schriftführers. In
Geldangelegenheiten unterfertigt anstelle des Schriftführers der
Kassier.
Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds.
13.3 Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu
vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können nur vom Obmann, bei dessen
Verhinderung auch durch seinen Stellvertreter unter
Mitunterfertigung des
Schriftführers oder des Kassiers erteilt werden.
13.4 Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder
des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
13.5 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Finanz- und Geldgebarung
sowie für die Kassa- und Bankgeschäfte des Vereins verantwortlich. Bei
dessen Verhinderung der Stellvertreter.
13.6 Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der
Vereinsgeschäfte, besorgt und fertigt die Korrespondenz des Vereins und
führt die Sitzungsprotokolle. Bei dessen Verhinderung der
Stellvertreter.
13.7 Den Sektionsleitern obliegt die Führung der Sektionen. Zu Ihrer
Unterstützung können sie Mitarbeiter bestimmen. In Geldangelegenheiten
kann jede Sektion über die ihr zur Verfügung stehenden Eigenmittel
frei verfügen. Jede Sektion
betreibt vornehmlich eine bestimmte Sportart. Die Durchführung der
sportlichen Aktivitäten, sowie sämtlicher anfallender Aufgaben und
Arbeiten sollen von jeder Sektion
möglichst selbstständig
durchgeführt werden. Jede Sektion hat einmal jährlich dem Vorstand einen
finanziellen Jahresbericht vorzulegen. Die Sektionsleiter haben im
Vorstand über die Aktivitäten ihrer
Sektion zu berichten.
14. Rechnungsprüfer
14.1 Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine
Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von d r e i Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Rechtsgeschäfte zwischen den
Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die
Bestimmungen des Punktes 11
Abs. 11.8 bis 11.10 sinngemäß.
14.2 Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im
Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Der Vorstand hat den
Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Überprüfung zu
berichten. Der Prüfungsbericht
hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel
oder Gefahren für den
Bestand des Vereins
aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche
Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
14.3 Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (§ 22 Abs. 2 VerG)
verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser
die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall
einer freiwilligen
Abschlussprüfung.
15. Verwaltung
15.1 Einladungen zu Versammlungen und jeglicher Schriftverkehr erfolgen
mittels Brief oder mit Zustimmung des Empfängers mittels elektronischer
Medien.
15.2 Einladungen gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte dem
Verein bekannt gegebene Postadresse oder E-Mail-Adresse versandt worden
sind.
16. Datenschutz
16.1 Die Bestimmung über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Zur
Wahrnehmung und Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen
Mitgliedern persönliche Daten.
16.2 Jedes Mitglied gibt durch seinen Beitritt die unwiderrufliche
Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten: Vorname, Nachname,
Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-
Adresse mittels
Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereins verarbeitet
und gespeichert werden.
16.3 Der Verein gibt Daten der Mitglieder an andere Verbände weiter als
Grundlage u.a. für deren Beitragserhebungen, Organisation des
Sportbetriebs (Schieds- und Kampfrichter, Starterlaubnis u.a.) und für
Versicherungen.
16.4 Im Zusammenhang mit der Vereinsverwaltung, dem Sportbetrieb und von
Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und
Fotos in der Vereinszeitschrift, auf der Internetseite und
übermittelt diese zur
Veröffentlichung an Print-, Tele- und elektronische Medien. Dieses
betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten,
Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse, Ehrungen
und Geburtstage sowie bei
sportlichen und sonstigen Versammlungen anwesende Athleten,
Vorstandsmitglieder und andere Funktionäre.
17. Schiedsgericht
17.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet das Schiedsgericht.
17.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht
Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass
jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft
macht, wobei der Vorstand, ist
er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn
Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat;
ist ein anderes Vereinsmitglied
vom Streit betroffen, so
fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen
ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft zu machen.
17.3 Diese beiden Schiedsrichter wählen einstimmig eine dritte Person
zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen
sieben Tagen einigen, so entscheidet das Leitungsorgan/Präsidium
des Dachverbands Allgemeiner
Sportverband Oberösterreich, wobei dieses nicht an die vorgeschlagenen
Kandidaten gebunden ist. Wenn dieses Vorgehen nicht möglich ist,
entscheidet unter den von den
Schiedsrichtern vorgeschlagenen
Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der
Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das
Zustandekommen oder
Arbeiten des Schiedsgerichts,
so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches
vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu
sorgen.
17.4 Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine
solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt.
Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein
Kostenzuspruch findet jedoch
nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht
jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
17.5 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist
die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich
oder schriftlich zu äußern. Das
Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine
mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es
entscheidet nach bestem Wissen
und Gewissen. Der Vorsitzende
des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung
verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
17.6 Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach
Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen
Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein
Ersatzmitglied (Punkt 15.3), so
gilt der Streitgegenstand als anerkannt.
18. Auflösung des Vereins
18.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung, die
diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält
und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
18.2 Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu
beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes
beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.
18.3 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen
vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde
schriftlich anzuzeigen.
19. Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
des Vereins, bei Wegfall des begünstigten Zwecks oder bei Auflösung
einer Sektion
19.1 Bei Auflösung des Vereins ist das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen im Sinne der §§ 34 ff BAO für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden, wobei das verbleibende
Vereinsvermögen einer
ortsansässigen Organisation zufallen soll, die gleiche oder ähnliche
Zwecke (entsprechend dem Vereinszweck im Sinne des Punktes 2. der
Statuten oder zumindest nahe kommt)
wie dieser Verein verfolgt,
insbesondere die Förderung der Jugend von Attersee zum Inhalt hat.
19.2 Bei Wegfall eines bisher begünstigten Vereinszweckes wird das
vorhandene Bar- und Sachvermögen durch den Vereinsvorstand auf die
verbleibenden Sektionen aufgeteilt.
19.3 Im Falle der Auflösung einer Sektion wird das vorhandene Bar- und
Sachvermögen durch den Vereinsvorstand auf die verbleibenden Sektionen
aufgeteilt.